Mitgliedschaft

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft und Beitritt

(1) Mitglieder der Genossenschaft können nur Eltern werden, deren Kinder zur Aufnahme in die Schule der Genossenschaft nach § 31 Abs. 2 zugelassen worden sind, Lehrer, die in das Kollegium aufgenommen worden sind, und andere Mitarbeiter der Schule und anderer Einrichtungen der Genossenschaft. 

(2) Die Mitgliedschaft können auch Schüler ab 18 Jahren erwerben.

(3) Die Genossenschaft kann auch investierende Mitglieder, im folgenden als "Förderer" bezeichnet, aufnehmen. Die Förderer können in der Generalversammlung die anderen Mitglieder in keinem Fall überstimmen. Beschlüsse der Generalversammlung, für die nach Gesetz oder Satzung eine Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen vorgegeben ist, können Förderer nicht verhindern. Zur Aufnahme eines Förderers entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.

(4) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer unbedingten schriftlichen Beitrittserklärung. Über die Zulassung entscheidet der Vorstand.